SATZUNG der LPKJ e.V. i. G.

Landesarbeitsgemeinschaft Prävention im Kindes- und Jugendalter e. V. (LPKJ e. V.) i.G.

Präambel

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Prävention im Kindes- und Jugendalter e. V. (LPKJ e. V.) ist ein Zusammenschluss von Organisationen des Gesundheitswesens, Krankenkassen, öffentlichen Einrichtungen, Fachverbänden, Stiftungen und weiteren Akteuren, die gemeinsam daran arbeiten, die körperliche und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Hamburg durch wirksame primäre und sekundäre Prävention zu fördern. Grundlage der Tätigkeit ist ein ganzheitlicher, lebensweltorientierter Ansatz, der über Institutionen hinweg Kräfte bündelt und Eltern, Fachkräfte, Kinder und Jugendliche einbezieht. Die LPKJ e. V. versteht sich als koordinierende Plattform, Vernetzungsinstanz und Impulsgeberin für die Umsetzung innovativer Präventionsansätze.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Prävention im Kindes- und Jugendalter e. V.“ (abgekürzt: LPKJ e. V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO), insbesondere die Förderung der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Präventionsarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung der körperlichen und psychosozialen Gesundheit sowie Lebenskompetenzen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Maßnahmen zur Stärkung von Resilienz, sozialem Lernen, Empathie, Stressbewältigung und sowie sexueller und psychischer Gesundheit.

b) Unterstützung von Eltern, Familien, Erziehungsberechtigten und Fachkräften durch Informations-, Schulungs- und Beratungsangebote/Workshops zur Stärkung der Erziehungskompetenz und zur Förderung einer gesundheitsbewussten, gewaltfreien und wertschätzenden Erziehung.

c) Prävention von Gewalt gegen Kinder und Prävention von Vernachlässigung von Kindern durch die Förderung einer flächendeckenden Aufklärung und durch eine sichere Grundversorgung mit guter Vernetzung sowie niederschwelligen Hilfs- und Beratungsangeboten.

d) Förderung der Gesundheitskompetenz von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien (durch Elternbildung und Anleitung der Kinder und Jugendlichen selbst – z. B. im Hinblick auf Volkskrankheiten wie Adipositas, Bluthochdruck und Diabetes).

e) Prävention von psychischen Erkrankungen, Sucht, Gewalt und gesundheitsschädigendem Verhalten, einschließlich der Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit digitalen Medien, Suchtmitteln und anderen gesundheitsrelevanten Risiken.

f) Förderung von Teilhabe, Chancengleichheit und Inklusion. Der Verein setzt sich für gleiche Entwicklungschancen aller Kinder und Jugendlichen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Aufenthaltsstatus, Religion, sozioökonomischem Status oder Behinderung ein (z.B. Vermittlung von Sozialkompetenzen, Befragung der Jugendlichen und Einbeziehung der Ergebnisse für Präventionsmaßnahmen).

g) Beteiligung an der Vernetzung von Fachkräften und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei Fachtagungen, Fortbildungen, Arbeitsgruppen oder digitalen Austauschformaten.

h) Kooperation mit Bildungseinrichtungen und Kommunen zur Weiterentwicklung von Präventionsprogrammen und pädagogischen Angeboten.

i) Förderung der Implementierung einer Wirksamkeitsprüfung und Evaluation der umgesetzten Präventionsmaßnahmen als Grundlage für eine zielgerichtete Jugendhilfe (z.B. durch regelmäßige Erhebung von relevanten Faktoren).

j) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit öffentlichen und privaten Trägern, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kommunen, Bildungseinrichtungen, Elterninitiativen oder auch Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten.

Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen von öffentlichen und privaten Stellen, Erlösen aus Veranstaltungen sowie durch den persönlichen Einsatz und die Öffentlichkeitsarbeit der Vereinsmitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), insbesondere gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG eine Vergütung oder eine pauschale Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die die Zwecke des Vereins fördern.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Minderjährige ab einem Alter von 14 Jahren mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretungsperson Mitglied werden. Die Vertretung bei der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte obliegt den gesetzlichen Vertretern.

(3) Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(4) Ordentliche Mitglieder können sein:

a) Organisationen des Gesundheitswesens (beispielsweise Ärztekammer Hamburg, Psychotherapeutenkammer Hamburg, Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Zahnärztekammer Hamburg, Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg)

b) Fachverbände im Bereich Kinder- und Jugendgesundheit (beispielsweise Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen Hamburg e.V., Landesverband Hamburg der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hamburg e.V., Verband der Hausärztinnen und Hausärzte Hamburg e.V., Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V. – Hamburger Landesverband)

c) Krankenkassen und deren Verbände (beispielsweise DAK Gesundheit, AOK, Rheinland/Hamburg, Techniker Krankenkasse, BARMER)

d) Sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften (beispielsweise Handelskammer Hamburg)

e) Gemeinnützige Organisationen und Vereine, die sich mit dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen befassen (beispielsweise Hamburg macht Kinder gesund e.V., Von Anfang an e.V., Hamburger Sportbund e.V., Hamburger Sportjugend im Hamburger Sportbund e.V., Hamburger Konservatorium e.V., Smarter Start ab 14 e.V., Verband für Turnen und Freizeit e.V., Frühe Hilfen Hamburg, Chancenreich aufwachsen e.V. i.G., Weißer Ring e.V., KLUG – Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V.)

f) Natürliche Personen und juristische Personen, die die Vereinsziele unterstützen möchten.

(5) Fördernde Mitglieder können sein:

a) Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Senatskanzlei Hamburg, Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration, Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, Behörde für Inneres und Sport, Behörde für Kultur und Medien, Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Polizei Hamburg)

b) Abgeordnete der Hamburger Bürgerschaft oder Bezirksparlamente

c) Stiftungen und Organisationen, die die Vereinsziele finanziell oder anderweitig fördern möchten.

(6) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag gilt als angenommen, soweit eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.

(7) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(2) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht und kann in Vereinsämter gewählt werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern sowie den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu leisten.

(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann davon abhängig gemacht werden, dass fällige Beiträge gezahlt sind.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in der betroffenen Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Der Antrag gilt als angenommen, soweit eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder zugestimmt hat. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festlegen. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Beitrag zu zahlen. Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen stunden oder erlassen.

(3) Fördernde Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vertretungen sozialer Präventionsprojekte sowie Kleinstinstitutionen mit geringen Finanzmitteln können von der Beitragspflicht befreit werden.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung die Höhe des Beitrags vorschlagen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus bis zu fünf ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte

• eine/n Sprecher:in,

• zwei gleichberechtigte stellvertretende Sprecher:innen,

• und ein für die Finanzen zuständiges Mitglied, den Finanzvorstand.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1.000 € gegenüber Dritten verpflichten, müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Vorstandsbeschluss, welcher der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Der/die Vorstandssprecher:in beruft die Sitzung des Vorstandes mit zwei Wochen Einladungsfrist ein.

(5) Der Vorstand kann Sachverständige zu seiner Beratung hinzuziehen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

§ 9a Erweiterter Vorstand

(1) Zusätzlich zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ein erweiterter Vorstand gebildet, der aus folgenden Mitgliedern bestehen kann:

a) Vertretungsperson der Kinder- und Jugendärzt:innen,

b) Vertretungsperson der Hausärztinnen und Hausärzte,

c) Vertretungsperson für Kinder- und Jugendorthopädie,

d) Vertretungsperson für HNO-Gesundheit,

e) Vertretungsperson für Sehgesundheit,

f) Vertretungsperson der Zahnmedizin,

g) Vertretungsperson der Kieferorthopädie,

h) Vertretungsperson der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg,

i) Vertretungsperson der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg,

j) Präventionsbeauftragte/r Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,

k) Präventionsbeauftragte/r Behörde für Schule, Familie und Berufsausbildung,

l) Vertretungsperson für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst,

m) Vertretungsperson pro Krankenkassen in Hamburg,

n) Vertretungsperson für Kinderschutz,

o) Vertretungsperson für Frauen- und Mädchengesundheit,

p) Vertretungsperson der Psychotherapeutinnen und -therapeuten,

q) Vertretungsperson der Kinder- und Jugendpsychiater:innen,

r) Vertretungsperson der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

s) Vertretungsperson der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

t) Vertretungsperson der Polizei Hamburg,

u) Vertretungsperson der Behörde für Inneres und Sport,

v) Vertretungsperson der Behörde für Kultur und Medien,

w) Vertretungsperson für Hebammen,

x) Vertretungsperson für Prävention am Lebensanfang,

y) Vertretungsperson der Familienmediator: innen,

z) Vertretungsperson der Kindertagesstätten,

aa) Vertretungsperson der Schulen,

bb) Vertretungsperson für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,

cc) Vertretungsperson für Kinder- und Jugendmigration,

dd) Vertretungsperson der Schüler:innenkammer Hamburg,

ee) Vertretungsperson der Elternkammer,

ff) Vertretungsperson des organisierten Sports,

gg) Vertretungsperson der Freizeitanbieter im Bereich kulturelle Bildung,

hh) Vertretungsperson der Heilmittelerbringer,

ii) Vertretungsperson der wissenschaftlichen Evaluationsgruppe,

jj) Vertretungsperson der gemeinnützigen Organisationen und Vereine, die sich mit dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen befassen.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie endet für ein Vorstandsmitglied vorzeitig bei Beendigung seiner Tätigkeit in der entsprechenden Organisation oder mit der Berufung einer Nachfolge.

(3) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands kann sich bei Verhinderung durch eine von ihm/ihr benannten Vertreterperson vertreten lassen.

(4) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bei der fachlichen Beratung und bei projektbezogenen Tätigkeiten des Vereins. Der erweiterte Vorstand hat keine zusätzlichen Vorstandsbefugnisse.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über später eingehende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfungsperson(en) geprüft. Die Kassenprüfungsperson(en) dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Die Kassenprüfungspersonen prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und erstatten der Mitgliederversammlung in Textform Bericht.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ablehnungen von Aufnahmeanträgen und Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse

§ 13 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung kann in Präsenz, als Online- oder Hybridversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen postalisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel (1/4) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Im Ausnahmefall kann der Vorstand bei zeitkritischen Beschlussvorlagen die Abstimmung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren durchführen lassen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Auf Antrag ist eine anonyme Wahl möglich.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstandsarbeit und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen (Präsenz, Online oder Hybrid), die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist.

(5) Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben eine pauschale Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von Registergericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

(3) Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(4) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 16 Lenkungsgruppe

Der Vorstand kann Lenkungsgruppen zu bestimmten Fokusthemen berufen.

§ 17 Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Die Evaluierung und wissenschaftliche Begleitung sind ausdrücklich erwünscht.

§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Hamburg macht Kinder gesund e.V., der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder nicht mehr steuerbegünstigt sein, geht das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen nach § 53 AO, vorzugsweise Kinder und Jugendliche.

Version 2.2 I 21. Januar 2026

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